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Zugesagte Beschaffenheit gilt auch bei Haftungsausschluss

Oldtimer-Käufer müssen Mängel nicht akzeptieren

„Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ hieß es in der Verkaufsanzeige für einen 40 Jahre alten Mercedes-Oldtimer. In Wirklichkeit war sie allerdings defekt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keinen Ausschluss bei der Gewährleistung gibt, auch wenn der Mercedes schon viele Jahre auf dem Buckel hat.

Wer einen Oldtimer kauft, muss Mängel nicht einfach akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Daran ändert auch der Ausschluss bei der Gewährleistung nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB nichts. Das hat der BGH in einem Fall entschieden, bei dem ein Oldtimer mit defekter Klimaanlage verkauft wurde. 

Der Zustand des Autos darf nicht gravierend von der Beschreibung abweichen. Der BGH erkannte in seinem Urteil zwar an, dass die Klimaanlage verschleißanfällig ist. Dennoch müsse die zugesicherte Eigenschaft vorhanden sein. "Einwandfrei" heißt, dass auch die Klimaanlage eines Oldtimers funktionieren muss. Würde sich der Gewährleistungsausschluss auf die vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, wäre eine entsprechende Vereinbarung "ohne Sinn und Wert", so das Gericht.

25.000 Euro für einen Mercedes-Benz 380 SL

In den Fall hatte ein Oldtimer-Fan einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km zum Preis von 25.000 Euro erworben. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss „jeglicher Sachmängelhaftung". Da die Klimaanlage aber defekt war, verlangt der Käufer von dem Verkäufer die Kosten für die Reparatur. Der Käufer berief sich auf den ebenfalls vereinbarten Vertrag über die Beschaffenheit des 380 SL.

Der Oldtimer-Käufer kann sich nach dem BGH-Urteil freuen. Die Reparaturkosten für die Klimaanlage in Höhe von 1.750 Euro wird er vom Verkäufer erstattet bekommen. 

Fazit: Wer in einem Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit zusagt, kann sich nicht gleichzeitig auf einen Gewährleistungsausschluss berufen – auch nicht bei der Klimaanlage eines Oldtimers.

Urteil: BGH vom 10.04.2024, Az.: VIII ZR 161/23

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