Online-Broker: Bafin überschreitet Handlungsauftrag
Die Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegen den Online-Broker Flatex im Streit um Negativzinsen hat keinen Bestand. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main. Es wies damit die Finanzaufsicht auf ihre rechtlichen Handlungsgrenzen hin.
Flatex hatte seine rund 180.000 Bestandskunden bereits im März 2017 darüber informiert, Negativzinsen von 0,4% zu berechnen. Damit war das Unternehmen, das sein Geld mit dem Online-Wertpapierhandel verdient, eines der ersten, dass die Negativzinsen der Europäischen Zentralbank (EZB) unabhängig von der Einlagenhöhe an die Kunden weitergab.
Kompetenzen deutlich überschritten
Diese Entscheidung des Unternehmens darf die BaFin nicht rückgängig machen, so die Richter. Flatex wickelt seine Transaktionen so ab, dass die Kunden auf extra eingerichteten „Cash“-Konten Gelder für die Wertpapierkäufe einzahlen. Bei Wertpapierverkäufen wird der Erlös auf das Cash-Konto gebucht, für die dann Negativzinsen (aktuell 0,5%) anfallen. Zur Begründung seiner Entscheidung ging das VG auf die formalen Kompetenzen der BaFin ein.
Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1 a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) entschieden, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien. Das Einschreiten der BaFin sei deshalb nur subsidiär möglich. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren anhängig sind, bestehe kein Handlungsbedarf.
Fazit: Die BaFin darf Finanzdienstleistern die Erhebung von Negativzinsen nicht verbieten.
Urteil: OG Frankfurt am Main vom 24.06.2021, Az.: 7 K 2237/20.F