Parkhäuser gelten als Verwaltungsvermögen
Parkhäuser gelten steuerrechtlich nicht als begünstigtes Betriebsvermögen. Ein aktuelles Urteil des BFH stellt klar, dass die Überlassung von Parkplätzen an Dritte als Verwaltungsvermögen eingestuft wird.
Parkhäuser, die im Rahmen eines Betriebs an Dritte vermietet werden, gelten erbschaftsteuerrechtlich als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Dies stellte