Pausen müssen der Erholung dienen
Sind Arbeitnehmer auch in ihrer Pause erreichbar und sofort einsetzbar, dann ist das Arbeitszeit. Diese gehört auf das Zeitkonto. Das entschied das das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem aktuellen Urteil.
Ständige Erreichbarkeit widerspricht einer Arbeitsunterbrechung
Die Frage war: Was genau ist eine Pause? Welche müssen dazu im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfüllt sein. Zwei Arbeitnehmer mussten in ihrer Auszeit über Funk und Mobiltelefon erreichbar bleiben. Es kam öfters vor, dass die Pause abgebrochen wurde. Die Arbeitnehmer meinten, dass diese Pausen-Variante nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Denn der Zweck der Erholung sei so nicht gewährleistet. Daher sei die Auszeit als Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto zu buchen.
Eine Pausenzeit ist definiert
Die Kläger bekamen recht. Das LAG bestätigte, dass Arbeitszeitunterbrechungen (Pausen unter Bereithaltung) nicht die Voraussetzungen im gesetzlichen Sinne erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Ruhepausen folgende Bedingungen erfüllen:
• es sind im Voraus festliegende Arbeitsunterbrechungen
• sie sind von bestimmter Dauer (30 Minuten/45 Minuten)
• sie dienen der Erholung
• in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten, noch sich dafür bereit zu halten hat
Der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, wie und wo er seine Unterbrechung verbringt.
Fazit
Arbeitsunterbrechungen (Pausen unter Bereithaltung) erfüllen nicht die Voraussetzungen nach dem Gesetz.
Urteil vom 19.3.2019, Az.: 2 Sa 11/18