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Europäischer Gerichtshof: Betriebsrenten dürfen nicht zu stark gekürzt werden

Pensionskassen sitzen in der Zinsfalle

Das System der Betriebsrenten wackelt: Die Niedrigzinsphase spült den 133 Pensionskassen kaum noch Geld in Kassen. Ihr Kapital steckt in Anleihen, die miserable Renditen abwerfen. Deshalb greifen viele Kassen zum Äußersten: Kürzung der Rentenleistungen. Aber auch dieser Weg hat seine Grenzen, wie jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied.

Der Pensions-Sicherungs-Verein benötigt womöglich selbst bald eine Rückversicherung. Denn ihm droht die Überforderung.  Acht Millionen Beschäftigte sparen fürs Alter mit Betriebsrenten, die der Arbeitgeber unterstützt. Betriebe treten dazu einer Pensionskasse bei. Doch genau die geraten jetzt durch die anhaltende Niedrigzinsphase in eine Schieflage. Jede vierte hat Finanzprobleme und steht schon unter „intensivierter Aufsicht“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). 

Letzter Ausweg: Kürzungen bei den Betriebsrenten. Jetzt hat der EuGH hier allerdings einen Begrenzungspflock eingerammt: Kürzungen um mehr als Hälfte sind mit EU-Recht nicht zu vereinbaren.  

Rentenkürzungen unvermeintlich

Betriebsrenten sind also in der Europäischen Union vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt und zwar auch dann, wenn die Pensionskasse oder der früherer Arbeitgeber wirtschaftlich ins Trudeln gerät, so der EuGH.

Notfalls müssen die Betriebe für die Betriebsrentenzusagen geradestehen und unerwartet entstehende Lücken schließen. Das geschieht auch. Denn: Gelingt es nicht, die Kassen zu stabilisieren, müssen Arbeitgeber für zugesagte Leistungen unmittelbar haften. Das klappt aber spätestens dann auch nicht mehr, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Bundesregierung sucht Ausweg

Die Bundesregierung will für diesen Fall vorsorgen und bereitet seit einigen Wochen einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Die Betriebsrentner sollen zukünftig bei Insolvenz des Arbeitgebers und bei Kürzungen durch die Pensionskasse geschützt sein. In diesen Fällen könnte dann der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringen.

Ob das Geschäftsmodell der Pensionskassen die Niedrigzinsphase übersteht, ist aus Sicht vieler Experten völlig offen.

Fazit: Wird die Betriebsrente um mehr als die Hälfte gekürzt, könnte künftig der PSV einspringen und so die Zahlungen an die Betroffenen sicherstellen. Das kann den PSV angesichts der Dimension der Problematik bei lang anhaltender Niedrigzinsphase und anstehendem Verrentungsboom selbst an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit führen. Urteil: EuGH vom 19.12.2019, Az.: C-168/18
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