Pensionszusagen richtig gestalten
Zwei Urteile des Bundesfinanzhofes zu Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer lassen aufhorchen. Denn sie setzen Regeln bei der Ausformulierung.
Fehlt ein konkreter Bezug zur anzuwendenden Sterbetafel, die Berechnung der Abfindung ist jedoch eindeutig festgelegt, ist das noch unkritisch.
Fehlt beides – Sterbetafel und Berechnungsformel – geht die steuerliche Anerkennung flöten. Denn dann bleibt laut BFH „völlig offen, welche Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen" gemeint sind.
Im ersten Fall sagte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu. Der Vertrag enthielt auch eine Klausel zur Abfindung der Pensionszusage: „Bei der Ermittlung des Kapitalbetrages sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden." Das Finanzgericht legte das zugunsten der GmbH so aus, dass damit eindeutig die Heubeck-Richttafel als anzuwendende Sterbetafel zur Ermittlung der Abfindungshöhe festgelegt worden ist. Es erkannte die Pensionszusage steuerlich an. Das wurde vom BFH nicht beanstandet.
Urteil: BFH, XI R 47/17
Im zweiten Urteilsfall war die Regelung schwammiger. Eine „Kapitalabfindung solle unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen" sein. Das ließ der BFH nicht mehr durchgehen.
Fazit
Passen Sie bei der Ausgestaltung von Pensionszusagen gut auf! Sonst wird diese vom Finanzamt kassiert.
Hinweis: Wäre die Zusage nicht anzuerkennen, ist eine schon gebildete Pensionsrückstellung im ersten Jahr, in dem die Bilanz noch geändert werden kann (das erste Jahr, für das die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind), gewinnerhöhend wieder auszubuchen.