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Der Staat als Erbe und Gesellschafter

Personengesellschafter mit Glück im Unglück

Diese Konstellation wird es in den beiden kommenden Jahrezehnten gar nicht so selten geben: Der Staat erbt Firmenanteile. Fehlt es an anderen gesetzlichen Erben, darf er diese Erschaft auch nicht ausschlagen. Das kann zu ungewohnten Steuerfolgen führen.

Der Staat als Erbe – das kann zu ungewollten Konstellationen in Personengesellschaften und Steuerfolgen führen. Im Urteilsfall hatte ein verstorbener Gesellschafter bilanziell ein negatives Kapitalkonto bei eine  Kommanditgesellschaft. Das Bundesland, in dem er lebte, wurde "Fiskalerbe". Mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter durfte es aus der Gesellschaft ausscheiden. Es musste dabei das geerbte negative Kapitalkonto nicht ausgleichen.

Sie wissen: Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Erben darf der Staat die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Er darf auch nicht darauf verzichten. Der Staat erbt immer dann, wenn zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte wird dann als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerzahlers. Es tritt damit rechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers.

Aufgabegewinn durch Erbschaftsverzicht

Dadurch entstand für das Bundesland in Höhe des negativen Kapitalkontos steuertechnisch ein Aufgabegewinn. Dieser unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer.

Im Gegenzug mussten die verbleibenden Gesellschafter das negative Kapitalkonto jeweils im Umfang ihrer Beteiligung anteilig übernehmen. Dadurch entstand für sie ein laufender Verlust. Dieser laufende Verlust mindert wiederum den für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn der Gesellschaft. 

Die Personengesellschaft muss unter dem Strich infolge der Fiskalerbschaft doch nicht mehr Gewerbesteuer zahlen. Denn der Aufgabegewinn des Bundeslandes und die dadurch bedingten laufenden Verluste der übrigen Gesellschafter gleichen sich per Saldo aus.

Urteil: BFH IV R 50/16

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