Pflicht zur Sorgfalt
Arbeitgeber haben Sorgfaltspflichten bei der Abfassung eines Zeugnisses. Das bekräftigte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Die Tätigkeiten eines Angestellten waren im Arbeitszeugnis nur stichpunktartig aufgezählt. Es gab außerdem Rechtschreibfehler und keine Schlussformel.
Wirkung bedenken
Alle drei Punkte gefielen dem Arbeitnehmer nicht. Er zog deswegen vor das Arbeitsgericht. Die Änderungswünsche sind zum Teil berechtigt, urteilte das LAG.
Die Rechtschreibfehler im Zeugnis sind zu korrigieren. Sonst könnte die Vermutung entstehen, dass sich der Verfasser vom Inhalt durch bewusst mangelnde Sorgfalt distanziert.
Auch eine Schlussformel im Zeugnis sei üblich. Verweigert der Arbeitgeber dies, kann sein Verhalten einer öffentlich dokumentierten Kränkung gleichkommen.
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis ist eine stichwortartige Aufzählung der Tätigkeiten kein Problem. Die Liste genügt den Anforderungen an ein ordentliches, qualifiziertes Zeugnis. Derartige Auseinandersetzungen gibt es nicht selten. 30.000 Mal landet ein Zeugnisstreit pro Jahr vor den Gerichten.
Fazit
Stichpunkte zur Tätigkeitsauflistung im Zeugnis sind erlaubt; Rechtschreibfehler und das Fehlen einer Schlussformel dagegen nicht.
Urteil vom 2.4.2019, Az.: 2 Sa 187/18