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Noch ein Misserfolg für Verkehrsminister Scheuer

Auf Berlin kommen bis zu 1 Mrd. Maut-Rückzahlungen zu

Ob Andreas Scheuer (CSU) mal als "Minister Glücklos" in die Annalen des Verkehrsministeriums eingehen wird? Gründe dafür gibt es inzwischen reichlich. Und ein neuer kommt gerade hinzu.

Auf den Staat kommen Maut-Rückzahlungen in Milliardenhöhe zu. Anlass ist das Urteil des EuGH vom 28. Oktober zur Lkw-Maut (FB 29.10.). Demnach gehören die Kosten der Verkehrspolizei nicht zu den Berechnungsgrundlagen der Maut.

Der Bundesverband Fuhrparkmanagement (BVF) rechnet mit einer Rückzahlung von insgesamt rund einer Milliarde Euro. Für den glücklosen und bereits deutlich in der Kritik stehenden Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) wäre das eine weitere politische Niederlage. Betroffene Unternehmen können sich bis zu 4% Maut zurückholen. Sie müssen aber eilig – bis zum 15.12. – handeln.

Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr zweckbestimmt sind und/oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden, muss auf mautpflichtigen Strecken bezahlt werden. Die Höhe der Gebühr variiert in Abhängigkeit diverser Faktoren. Neben Schadstoffklasse, Achsenzahl, Länge der mautpflichtigen Strecke und Infrastrukturkosten, ließ Scheuer auch die Kosten für die Verkehrspolizei in die Rechnung mit einfließen. Das – so die europäischen Richter – geht so nicht.

Verjährung ab neuem Jahr, handeln bis 15.12.

Wichtig: Aufgrund der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist können Ansprüche für im Jahre 2017 gezahlte Maut nur bis zum 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden. Beziehungsweise müssen bis dahin verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen worden sein.

Die Kontaktaufnahme nebst Übergabe der relevanten Abrechnungen muss daher bis zum 15. Dezember 2020 erfolgt sein, damit die Ansprüche noch rechtzeitig bearbeitet werden können. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Rückerstattungsbeträge bei ca. 4% der gezahlten Maut liegen dürften.

Der Bundesverbandes Fuhrparkmanagement e. V. unterstützt Mitglieder bei der Rückforderung. Kontakt zu einem vom Verband empfohlenen Anwalt: ra-rindsfus@ra-rindsfus.de.

Urteil: EuGH vom 28.10.2020, Az.: C-321/19

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