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NRW-Corona-Regeln gelten nicht für alle fleischverarbeitenden Betriebe

Desaster für NRW-Gesundheitsminister Laumann

Dass eine Corona-Testpflicht zwei Mal pro Woche für Fleischverarbeitungsbetriebe in NRW wenige Wochen nach dem Tönnies-Skandal rechtswidrig ist, das hatte niemand für möglich gehalten. Und dennoch ist genau das passiert: Das Verwaltungsgericht (VG) Münster kassierte die vom Land erlassene Allgemeinverfügung-Corona.

Schwere Schlappe der Regierung Laschet in NRW im "Kampf gegen Corona".  Der Fleischwarenhersteller Stockmeyer aus dem Münsterland zog per Eilantrag vor das Verwaltungsgericht (VG) in Münster. Er weigerte sich, die Mitarbeiter mindestens zwei Mal pro Woche auf Kosten des Betriebs auf das Coronavirus zu testen. Das Unternehmen hatte Erfolg, das Gericht kippte die Verfügung des Landes.

Der Richter fordert bei den Corona-Regeln für die fleischverarbeitende Industrie mehr Differenzierung anstatt Generalisierung. Als „Hotspots“ für die Übertragung des Virus könnten bislang nur die großen Schlacht- und Zerlegebetriebe gelten, betonte das Gericht. Die dort geltenden Regeln dürften aber keineswegs auf sämtliche fleischverarbeitende Betriebe übertragen werden.


Fazit: Das Land Nordrhein-Westfalen und mit ihm der verantwortliche Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, wollte in die Annalen der Gesundheitspolitik eingehen. Mit einer Corona-Allgemeinverfügung für Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und fleischverarbeitende Firmen mit über 100 Erwerbstätige. Das scheint aber gründliche in die Hose zu gehen.

Urteil: VG Münster vom 6.8.2020, Az.: 5 L 596/20

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