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Erstattungsansprüche aus nicht erfüllten Versprechen?

Die digitale Behörde lässt auf sich warten

Versprechen kann man bekanntlich viel, doch am Ende muss man es auch halten. Wer das nicht tut, verliert seine Glaubwürdigkeit. Der Staat verspricht, dass bis Ende 2022 alle Verwaltungsgeschäfte digital erledigt werden können. Versprochen - gebrochen?

Ob die digitale Behörde wie angekündigt Ende 2022 bundesweit steht, ist mehr als fraglich. Genau dieses Versprechen gibt das Online-Zugangsgesetz (OZG) aber der Bevölkerung und den Unternehmen.

Während im Bund die Umsetzung gut vorankommt, hinken Länder und Kommunen im Gros hinterher. Vorreiter sind bisher einzelne Kommunen, etwa Gießen oder Potsdam. Im „flachen Land“ lässt die Umsetzung wie so oft auf sich warten. Eine Übersicht über den Umsetzungs-Stand, finden Sie auf der OZG-Website des Bundes und den einzelnen Seiten der Länder (sofern vorhanden).

Digitale Services sollen gebündelt werden

Ziel des OZG ist es, etwa 575 Verwaltungsleistungen digital anbieten zu können. 2017 trat das Gesetz in Kraft. Das Bundesinnenministerium ist sich sicher, dass bis Ende 2022 alle Services digital angeboten werden können. Im Bundeswirtschaftsministerium wird eine vorsichtigere Formulierung gewählt: „Die Lösungen sollen möglichst flächendeckend über alle Bundesländer ausgerollt werden“.

Zur besseren Umsetzung wurde im Februar 2021 ein Dachabkommen zur OZG-Umsetzung beschlossen. Bremen, Hamburg und NRW haben bereits Gelder über dieses Abkommen genehmigt bekommen – insgesamt 180 Mio. Euro.

Keine individuellen Erstattungsansprüche

Rechtsansprüche ergeben sich aus der vermutlichen Nicht-Einhaltung des OZG-Versprechens übrigens nicht. Das bestätigt uns auf Anfrage der Lehrstuhl für Verwaltungsrecht der Viadrina Universität Prof. Ulrich Häde. Er sieht nicht, dass sich aus dem Gesetz ein individuell-einklagbarer Anspruch ableiten lässt. Zudem werden auch in der Gesetzesbegründung Ansprüche Dritter ausgeschlossen. „Wer sich also vergeblich auf die rechtzeitige Umsetzung der Digitalisierungspflicht aus § 1 Abs. 1 OZG verlässt und deshalb einen Schaden erleidet, kann nicht auf Ersatz durch den Bund oder die Länder hoffen“, so der Verwaltungsrechtler.

Auch RA Dr. Dominik Lück von Dombert Rechtsanwälte bestätigt, dass aus der politischen Selbstverpflichtung kein Rechtsanspruch abzuleiten sei. Etwas anders ist das etwa beim Anspruch auf einen Kitaplatz, erläutert der Spezialist für Kommunal- und Verwaltungsrecht. Bei diesem ist gesetzlich festgelegt worden, dass aus dem Gesetz sich ein Anspruch für Dritte ableiten lässt.

Fazit: Ein Versprechen der Politik sieht auf dem Papier schön aus, ist aber wie im Falle der digitalen Behörde nur wenig wert.

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