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Ablehnung von Teilzeit geht nur formvollendet

Teilzeit nur formvollendet ablehnen

Manchmal muss es formvollendet sein: Einen Antrag auf Teilzeitarbeit kann der Betrieb nur schriftlich und mit Unterschrift ablehnen. Alles andere kann fatale Folgen haben.

Wenn Sie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ablehnen, tun Sie dies unbedingt schriftlich! Das heißt: Originalschreiben mit eigener Unterschrift, kein Faksimilestempel, wenn es um einen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 Abs. 5 Satz 1) geht. So hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestimmt (BAG Urteil vom 27. Juni 2017, 9 AZR 368/16).

Der Fall: Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Flugbegleiterin, zuletzt als Kabinenchefin, beschäftigt. Nach ihrer Elternzeit, sogenanntes „Lufthansa-Familienjahr“, und einem daran anschließenden Sonderurlaub hatte sie unter Nutzung eines elektronischen Systems unter dem Button „Teilzeit 2015“ einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit unter Nutzung der dort hinterlegten Teilzeitmodelle eingereicht. Den Antrag hatte die Beklagte mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben abgelehnt. Das sei ein Verstoß gegen die Schriftform.
 
Die fatale Wirkung: Der Teilzeitantrag gilt damit als angenommen! Drei grundsätzliche Praxishinweise: 
  1. Selbst wenn der Arbeitgeber ein Online-System mit Teilzeitmodellen vorgibt, besteht weiter die Möglichkeit, unabhängig davon einen Teilzeitantrag online – etwa via E-Mail – zu stellen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Gesetz ist nicht erforderlich. 

  2. Eine automatisierte Ablehnung des Teilzeitverlangens ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung originalschriftlich innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist mitteilen.

  3. Es bleibt dabei, dass die Ablehnung eines Teilzeitantrages keine Begründung erfordert. Ein bloßes „Nein“ ist ausreichend.

 

Fazit: Die vorgeschriebene Form ist unbedingt vom Arbeitgeber einzuhalten; sonst ist die Ablehnung nichtig.

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