Teilzeit nur formvollendet ablehnen
Wenn Sie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ablehnen, tun Sie dies unbedingt schriftlich! Das heißt: Originalschreiben mit eigener Unterschrift, kein Faksimilestempel, wenn es um einen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 Abs. 5 Satz 1) geht. So hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestimmt (BAG Urteil vom 27. Juni 2017, 9 AZR 368/16).
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Selbst wenn der Arbeitgeber ein Online-System mit Teilzeitmodellen vorgibt, besteht weiter die Möglichkeit, unabhängig davon einen Teilzeitantrag online – etwa via E-Mail – zu stellen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Gesetz ist nicht erforderlich.
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Eine automatisierte Ablehnung des Teilzeitverlangens ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung originalschriftlich innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist mitteilen.
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Es bleibt dabei, dass die Ablehnung eines Teilzeitantrages keine Begründung erfordert. Ein bloßes „Nein“ ist ausreichend.
Fazit: Die vorgeschriebene Form ist unbedingt vom Arbeitgeber einzuhalten; sonst ist die Ablehnung nichtig.