CBAM vereinfacht: Welche Unternehmen sind betroffen?
Ab dem 1. Januar 2026 müssen für Importe bestimmter energieintensiver Produkte CO₂-Zertifikate erworben werden - viele KMU sind davon jetzt aber ausgenommen. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU wird zum Jahreswechsel vollständig wirksam. Ziel ist es, eine „CO₂-Gleichstellung“ zwischen europäischen Produzenten und Importeuren zu schaffen.
CO₂-Zertifikate müssen künftig für Einfuhren von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln (u. a. Salpetersäure und Ammoniak), Wasserstoff und Elektrizität entrichtet werden, sofern sie aus Nicht-EU-Staaten stammen. Ausgenommen sind Importe aus Island, Norwegen und der Schweiz, da diese Länder an das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) angebunden sind.
Kleinimporte befreit
Für kleinere Mengen gilt eine Freigrenze von 50 t pro Jahr. Diese bezieht sich auf die kumulierte Importmenge aller CBAM-pflichtigen Produkte. Beispiel: Ein Unternehmen importiert 20 t Stahl, 20 t Aluminium und 11 t Ammoniak – die Grenze von 50 t wird überschritten, also wird CBAM fällig. Unternehmen, die unter der Freigrenze bleiben, müssen sich nicht im CBAM-Portal registrieren.
Importeure müssen vierteljährlich einen Bericht im CBAM-Portal einreichen – bis spätestens einen Monat nach Quartalsende. Dieser Bericht enthält die Importmengen je Produkt, darin enthaltene Emissionen und – falls vorhanden – den im Herkunftsland gezahlten CO₂-Preis. Die Daten können bis zwei Monate nach Quartalsende nachträglich angepasst werden. Die erforderlichen Zertifikate können über das CBAM-Portal direkt gekauft werden. Am Jahresende müssen Importemissionen und Zertifikatemenge exakt übereinstimmen. Importeure sollten daher ihre CO₂-Bestände über das Jahr aktiv managen und bei günstigen Kursen einkaufen.
Zwei Methoden zur Emissionsbestimmung
Unternehmen haben die Wahl, die ermittelten Emissionen durch neutrale Prüforganisationen (z. B. TÜV) verifizieren zu lassen. Oder sie akzeptieren Standardwerte der EU-Kommission. Die sind im CBAM-Portal hinterlegt, differenziert nach Produktart und Herkunftsland. Diese Nutzung von Standardwerten reduziert den Prüfaufwand erheblich, ist aber unter Umständen weniger vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Emissionen niedriger liegen.
Fazit: Der Grenzausgleich für CO2 tritt zwar inkraft, wurde aber stark vereinfacht. Viele KMU und Einzelunternehmer sind davon nicht mehr betroffen.