Viele Einfallstore
Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes, mindestens jedoch Beibehaltung der bestehenden Vorschriften
Beschränkungen für die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten
Stärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden, insbesondere Schaffung von Klagebefugnissen und effektiven Sanktionen auch gegenüber Behörden
Schutzziele mindestens im öffentlichen Bereich wie Datensparsamkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Transparenz
Begrenzungen bei Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch Private
Beibehaltung der Verpflichtung, einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen
Fazit: Wie in der EU üblich, gibt es zu viele Möglichkeiten, nationale Sonderwege zu beschreiten. Damit wird das Ziel einer einheitlichen Rechtssetzung in wesentlichen Teilen verfehlt.