Privatvermögen steuerlich schlechter gestellt
Immobilien eignen sich gut, um Vermögen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge innerhalb der Familie zu übertragen. Damit die Übergeber (z.B. die Eltern) abgesichert sind, verpflichten sich die Übernehmer (z.B. die Kinder) oft, den Übergebern regelmäßig und auf Lebenszeit Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen können die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen (ganz oder teilweise) steuerlich absetzen. Im Gegenzug muss die kassierte Zahlungen im gleichen Umfang versteuert werden.
Gesetzgeber schränkt Steuerbegünstigungen rückwirkend ein
Der Gesetzgeber hat die betreffende Vorschrift zur Besteuerung mit Wirkung ab dem Jahr 2008 teilweise grundlegend geändert. Steuerbegünstigt ist bei Neufällen ab 2008 nur noch die Übergabe von Einzelunternehmen, Anteilen an unternehmerisch, sprich landwirtschaftlich, freiberuflich oder gewerblich tätigen Personengesellschaften oder mindestens 50%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Das neue Recht begünstigt also tendenziell nur noch die Übertragung unternehmerischer Beteiligungen, nicht aber die Übertragung von Vermögensverwaltungsunternehmen oder z.B. von vermieteten Immobilien des Privatvermögens. Wurde ab dem Jahr 2008 eine Übergabe von nicht begünstigtem Privatvermögen gegen Versorgungsleistungen vereinbart, liegt einkommensteuerlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.
Der Fall
Im Urteilsfall übertrug der Vater im Jahr 2011 ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter. Die leistete dafür eine monatliche Zahlungen von 2.500 Euro an den Vater. Die Tochter führte die Vermietung fort und erzielte also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei einer solchen Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers (der Tochter) an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts steuerlich zu Anschaffungskosten, die über die Gebäudeabschreibung steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.
Zudem führen die monatlichen Versorgungszahlungen in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der im Einkommensteuergesetz vorgegebene Weg zur Ermittlung dieses Zinsanteils ist nicht verfassungswidrig, so der BFH. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass sich unter dem Strich die monatlichen Versorgungszahlungen nicht sofort in voller Höhe steuermindernd auswirken, so der BFH.
Fazit: Die Differenzierung zwischen unternehmerischer Beteiligung und Privatvermögen ist für die steuerliche Begünstigung relevant.
Urteil: BFH, Urteil IX R 11/19