Problem-Hund wird zum Spenden-Problem
Spenden ans Tierheim ist doch einfach … denken Sie! So einen Spende kann einen Rattenschwanz an Aufwand nach sich ziehen. Hier der Fall:
Einer ehrenamtlich bei einem Tierschutzverein tätigen Frau war ein bestimmter "Problem-Hund" besonders ans Herz gewachsen. Sie konnte ihn aber nicht bei sich aufnehmen. Die Frau spendete deshalb 5.000 Euro zur Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der beantragte Spendenabzug bei der Einkommensteuer wurde vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht abgelehnt.
Zweckbindung muss erfüllt sein – Finanzgericht muss prüfen
Allein die Zweckbindung schließt den Spendenabzug nicht aus, urteilte der Bundesfinanzhof. Der Tierschutzverein als Spendenempfänger muss aber die Spende zur Unterbringung des Hundes in der Hundepension verwenden. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit als zwingende Voraussetzung für den Spendenabzug zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft. Der Spendenabzug scheitert auch nicht daran, dass auf der Spendenbescheinigung statt der tatsächlichen Geldspende fälschlicherweise eine Sachzuwendung bescheinigt worden ist.
Zwar umfasst die steuerbegünstigte Förderung des Tierschutzes grundsätzlich die Unterstützung für einzelne Tiere. Dennoch muss das Finanzgericht jetzt noch unter Heranziehung der im Zeitpunkt der Spende gültigen Satzung und weiterer geeigneter Unterlagen – Tierheimordnung, Nachfrage beim Deutschen Tierschutzbund e.V. – prüfen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur steuerbegünstigten Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist. Und ob eine solche Unterbringung im Streitfall angezeigt war.
Fazit: Auch nach dem Urteil keine echte Klarheit – den Lieblingshund durch eine Spende ans Tierheim unterstützen, KANN zum steuerlichen Spendenabzug berechtigen.
Urteil: BFH, X R 37/19