Prozesszinsen: Wie gewonnen, so zerronnen
Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer müssen als Kapitaleinkünfte versteuert werden. Sie gehören zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, entschied der Bundesfinanzhof. Relevant ist das dann, wenn ein Steuerzahler einen Prozess gegen ein Finanzgericht gewinnt. Wenn dadurch die Steuerfestsetzung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird, ist diese Erstattung gegenüber dem Steuerzahler nach § 236 der Abgabenordnung zu verzinsen (sog. Prozesszinsen).
Die Zinsen sind von Amts wegen zu zahlen. Es ist kein Antrag des Steuerzahlers erforderlich. Prozesszinsen kann der Steuerzahler nur im gerichtlichen Verfahren, nicht aber im außergerichtlichen Einspruchsverfahren beanspruchen. Der Zinsanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Urteils. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Klageerhebung, frühestens jedoch mit dem Tag der Zahlung des Steuerbetrags. Er endet mit der Auszahlung des zu verzinsenden Steuer- bzw. Steuervergütungsbetrags. Zu verzinsen ist nur der zuviel entrichtete Steuerbetrag bzw. die zu wenig gewährte Steuervergütung.
Höhe der Prozesszinsen wird in Zukunft deutlich niedriger ausfallen
Die Höhe der Prozesszinsen beträgt 0,5% für jeden vollen Monat bzw. 6 % jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst zwar die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 als verfassungswidrig erachtet und den Gesetzgeber mit einer Neuregelung bis zum 31.7.2022 beauftragt. Davon betroffen sind aber nur Verzinsungszeiträume ab 2019. Auch wenn die Prozesszinsen ab dem Jahr 2019 nach der Neuregelung wohl deutlich unter 6% liegen werden, muss der Steuerzahler kassierte Prozesszinsen für eingeklagte Einkommensteuererstattungen weiter als Kapitaleinkünfte versteuern.
Fazit: Wie gewonnen, so zerronnen. Einen Teil der Prozesszinsen holt sich der Staat über die Kapitalertragsteuer zurück.
Urteil: BFH, VIII B 88/20