Prüfen, wer unterhaltsberechtigt ist
Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen gibt es Ausnahmen. Darum können nicht alle Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Das geht nur dann, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerzahler nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterhaltsberechtigt ist oder "mit einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt" werden kann. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Wer ist unterhaltsberechtigt?
Ein solcher Steuerabzug ist für Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete Angehörige nicht zulässig. Das ist z. B. dann der Fall, wenn diese Personen in Deutschland nur geduldet sind. Diese Regelung gilt sogar dann, wenn sich der Steuerzahler gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
Der Fall: Die Schwester der Klägerin sowie deren Ehemann und Tochter reisten zunächst zu Besuchszwecken nach Deutschland ein. Die Kläger nahmen die Familie bei sich auf. Sie stellten ihr Wohnräume zur Verfügung und übernahmen die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt wegen Aufenthaltstitel und (freiwilligen) Sprachkurs. Die aufgenommenen Personen erhielten ausländerrechtlich im Streitjahr den Status „Aussetzung der Abschiebung”, waren also lediglich geduldet. Die Unterhaltskosten durften darum nicht steuermindernd abgesetzt werden.
Fazit: Das Absetzen von Unterhaltszahlungen kann sich lohnen. Prüfen Sie aber vorab, ob die unterstützten Personen wirklich unterhaltsberechtigt im steuerlichen Sinne sind.
BFH, Urteil VI R 40/19