Reisezeit für Fortbildung ist zu bezahlen
Personal | Fortbildung: Reisezeit ist zu bezahlen
Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an, dann ist das Arbeitszeit. Und die in jedem Fall zu bezahlen. Das gilt auch für die erforderliche An- und Abreisezeit, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Urteil: BAG vom 15.11.2018, Az.: 6 AZR 294/17
Beruflich notwendige Weiterbildung
Der Arbeitnehmer war als ärztlicher Gutachter bei einer Krankenkasse beschäftigt. Im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers nahm er an einem obligatorischen Gutachtertreffen und mehreren Seminarterminen teil.
Einschließlich der An- und Abreise bedeutete dies einen Zeitaufwand von insgesamt 64,17 Stunden. Die Krankenkasse lehnte es ab, die Dauer der An- und Abreise als Arbeitszeit einzutragen.
Klares dienstliche Interesse
Das BAG hat nun zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden, dass alle für die Fortbildung erforderlichen Zeiten vergütungspflichtige sind.
Die Richter des sechsten Senats betonten, dass die Teilnahme für die Fortsetzung seiner Gutachtertätigkeit im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers erforderlich war. Es bestand daher kein Zweifel, dass es sich um ein Dienstgeschäft handelte.
FAZIT
Alle für die Fortbildung erforderlichen Zeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit.