Richtig verhalten gegenüber der Steuerfahndung
Stehen die Steuerfahnder vor der Tür, sollten Steuerpflichtige ihre Abwehrrechte kennen und nutzen. In der Praxis fährt vielen Betroffenen erst einmal der Schreck in die Glieder. Sie stellen sich dann gar nicht mehr die Frage, was die Beamten dürfen und was nicht. Verdattert lassen sie die Fiskal-Ritter herein. Die beginnen sofort mit der Durchsuchung.
Finanzamt hat selten Durchsuchungsbeschluss dabei
Viele verwechseln die Autorität der Finanzverwaltung im Schreck mit der der Polizei. Steht die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, kann ein Bürger nicht viel machen. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine einfache finanzamtliche Anordnung handelt. Die ist bei Überprüfungen Standard und kommt erstmal ohne Durchsuchungsbeschluss daher. Das Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung kann die aber nicht aushebeln.
Dieses Nichtwissen fiel in einem jüngst verhandelten Fall einer Unternehmensberaterin auf die Füße. Sie ließ die Beamten der Finanzverwaltung widerspruchslos in ihr häusliches Arbeitszimmer. Im Anschluss klagte sie gegen die Durchsuchung, verlor allerdings vor Gericht. Begründung: Ihre Widerspruchslosigkeit könne als Zustimmung zur Fahndungsmaßnahme gedeutet werden, so der BFH.
Grundregel: Niemals freiwillig etwas dulden, hergeben oder erklären
Wie hätte Sie stattdessen vorgehen sollen? Zunächst hätte sie nach dem Grund des Besuches fragen sollen. Wenn der Beamte sein Begehr genannt hat und die Sache nicht koscher ist, sollte der Steuerzahler den Zutritt verweigern. Zwar wird der Beamte dann später mit einer richterlichen Anordnung wiederkommen. Die Zeit kann aber zur Klärung genutzt werden. Es ist ja nun bekannt, wo dem Amt der Schuh drückt.
Die gefährliche Zustimmungsfiktion gilt sowohl beim einfachen als auch beim richterlich angeordneten Besuch. Es ist auch jeden Fall der Versuchung zu widerstehen, den Beamten mit Geplapper milde stimmen zu wollen. Man sagt nichts, notiert sich nur die Namen und genau, wer wie vorgeht. Es wird nichts zugegeben und auch nichts abgestritten. Wollen die Beamten etwas mitnehmen, sollen sie es beschlagnahmen. Und ein Beschlagnahmeprotokoll aushändigen.
Fazit: Wenn der Steuerbeamte klingelt gilt: Pokerface aufsetzen, schweigen und sich mit Mitschreiben vom Ärgernis wegfokussieren. Jede Freiwilligkeit sollte sich verkniffen werden.
Urteil: BFH, VIII R 8/19
Übrigens: Wenn man sich übrigens ein Papier in den Mund steckt und es kaut, darf es der Beamte nicht gewaltsam wieder herausnehmen. Das wäre unverhältnismäßig, schon weil das Papier ohnehin zerstört ist.