Risikieren Sie nicht die Steuerfreiheit bei LV-Altverträgen
Ein höchstrichterliches Urteil, bei dem alle Lebensversicherten mit Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, ganz genau hinsehen sollten. Vor allem dann, wenn die LV in eine Immobilienfinanzierung eingebunden wird.
In einem vom BFH entschiedenen Fall schuldete der Kläger im Jahr 2006 die Anschaffungsdarlehen für ein 1998 gekauftes, vermietetes Einfamilienhaus durch ein Forwarddarlehen über 112.000 Euro um. Als Sicherheit trat er der Bank eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung über 38.000 Euro ab.
Bagatellgrenze überschritten
Bei Fälligkeit der Forwarddarlehens im Jahr 2010 verwendete er von dem Forwarddarlehen nur 107.226,90 Euro für die Ablösung der Immobilien-Kaufdarlehen. Von dem Differenzbetrag i.H.v. 4.773,10 Euro wendete er 3.248 Euro für Bereitstellungszinsen für das Forwarddarlehen auf.
Das war steuerschädlich! Hätte der Kläger das Forwarddarlehen vollständig zur Umschuldung der Kaufdarlehen der vermieteten Immobilie eingesetzt, wäre alles o.k. gewesen. Er setzte das Forwarddarlehen aber nicht nur zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur steuerlichen Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsguts ein. Zudem überschritten die 3.248 Euro für die Bereitstellungszinsen auch noch den unschädliche Bagatellbetrag von 2.556 Euro.
Hintergrund
Renten- und Kapitallebensversicherungen, die bestimmte Vorgaben des Gesetzgebers einhalten (z.B. mindestens 12 Jahre Laufzeit) und spätestens im Jahr 2004 oder früher abgeschlossen worden sind, haben für den Anleger einen Vorteil. Bei der späteren Auszahlung der Versicherung fällt keine Einkommensteuer an. Das änderte sich ja bekanntlich bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen durch die grundlegende Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte durch den Gesetzgeber.
Auf eines muss der Anleger aber unbedingt selbst achten: Die Steuerfreiheit entfällt in berstimmten Situationen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der bis zum Jahr 2004 gültigen Fassung grundsätzlich. Und zwar, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag während der Laufzeit für die Tilgung oder auch nur die Sicherung eines „Darlehens“ eingesetzt werden, bei dem „die Finanzierungskosten zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten“ führen.
Ausnahmeregelung
Eine von drei Ausnahmen: Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist. Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts überschritten, ist nur eine Verwendung der Kapitallebensversicherung bis zu einem Bagatellbetrag von 2.556 Eurosteuerunschädlich. Liegt keiner der Ausnahmefälle vor, müssen die Anleger die Zinsen aus der Lebensversicherung später als Kapitaleinkünfte versteuern.
Fazit: Der Schuss ging voll nach hinten los. Der Kläger muss bei späterer Fälligkeit der Lebensversicherung die Zinsen aus der Lebensversicherung als Kapitaleinkünfte versteuern.
Urteil: BFH VIII R 6/18
Hinweis: Die Entscheidung erfasst nur Altverträge, die vor 2005, bis spätestens 2004, abgeschlossen worden sind. Da die Laufzeit dieser begünstigten Altverträge teilweise erst lange nach 2005 endet, kann das Urteil auch aktuell noch von Bedeutung sein.