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Alleinerbin gewinnt Klage vor dem BFH

Absetzbare Kosten beim Erben

Eine Alleinerbin gewinnt ihre Klage gegen das Finanzamt. Somit kann sie Steuerberatungskosten zu ihrem Erbe steuerlich absetzen.

Steuerberatungs- und Räumungskosten müssen Erben nicht selbst tragen, sagt der Bundesfinanzhof (BFH). Die Klägerin konnte in ihrem Fall die Kosten als Nachlassregelungskosten geltend machen. Damit sind sie steuerlich abzugsfähig.

Die Klägerin war Alleinerbin des Erblassers. Dieser hinterzog im Zeitraum zwischen 2002 und 2012 die Steuern in der Schweiz. Das Finanzamt wollte die Steuerberatungskosten von über 9.500 Euro, die die Klägerin ausgab, nicht berücksichtigen. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin.

Abzugsfähige Kosten

Die Steuerberatungskosten sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest. Damit bestätigte er die Entscheidung des Finanzgerichts (BFH II R 30/19).

Zusätzlich wurden die Räumungskosten in einer Höhe von über 2.500 Euro ebenfalls als abzugsfähig anerkannt. Denn die Auflösung des Haushalts diente der Feststellung des gesamten Nachlasses. Dieser nachlassspezifische Aufwand wurde als direkte Maßnahme im Erbfall angesehen. Die Kosten für das Verfahren werden vom Finanzamt übernommen.

Fazit: Der BFH erkennt Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten an. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer müssen diese berücksichtigt werden. Damit trägt das Finanzamt die Kosten, was für die Erbin einen Vorteil bietet.
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