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Übertragung der Eigenanteile an Gesellschafter mindert Steuerlast nicht

Steuerlast auch bei verdeckter Gewinnausschüttung

Steuerfalle bei verdeckten Gewinnausschüttungen vermeiden: Das BFH stellt klar, dass die Körperschaftssteuer nicht gemindert wird, wenn eigene Geschäftsanteile unentgeltlich an Gesellschafter übertragen werden.

Wenn eine GmbH eigene Geschäftsanteile besitzt und diese kostenlos an ihren einzigen Gesellschafter (den Alleingesellschafter) überträgt, handelt es sich laut Bundesfinanzhof (BFH, VIII B 33/24) um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Denn der Gesellschafter erhält dadurch ein zusätzliches Wirtschaftsgut, das er zuvor nicht besaß. Laut BFH ist das ein klarer Vermögensvorteil für den Gesellschafter.

Kein Vorteil für GmbH bei vGA

Solche verdeckten Gewinnausschüttungen dürfen das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht verringern. Dementsprechend spart die Kapitalgesellschaft durch eine solche Gewinnausschüttung keine Körperschaftsteuer. Der Gesellschafter hingegen, der die GmbH-Anteile im Privatvermögen hält, muss den erhaltenen Vorteil als Kapitaleinkünfte versteuern.

Dass sich das Einkommen der Kapitalgesellschaft trotz der unentgeltliche Anteilsübertragung nicht verändert, ist steuerlich nicht relevant. Das BFH stellt klar, dass der steuerpflichtige Vermögensvorteil beim Gesellschafter trotzdem bestehen bleibt.

Fazit: Verdeckte Gewinnausschüttungen lohnen sich steuerlich nicht. Eine vGA spart der GmbH keine Steuern, führt aber beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Dadurch ergeben sich für beide Seiten keine Vorteile. Steuerliche Gestaltungen im Bereich der vGA sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.

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