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Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Steuervergünstigung: Rechtzeitig Antrag stellen

Doppelbesteuerungen sind zwar eigentlich ausgeschlossen, manchmal kommt es aber dennoch dazu. Das kann z.B. der Fall sein, wenn nach einer Erbschaft Erträge aus dem geerbten Vermögen anfallen. Erben können eine Doppelbesteuerung aus Erbschaft- und Einkommensteuer zwar verhindern. Dafür muss aber rechtzeitig ein Antrag gestellt werden.

Wer Steuerbegünstigungen zu spät beantragt, den bestraft das Finanzamt unter Umständen mit einer Doppelbesteuerung. Dann kann es vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. 

Das ist die Folge eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofes. Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll zwar mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden. Diese Regelung gilt für Erbfälle seit dem 1.1.2009.

Antrag muss rechtzeitig gestellt werden

Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Die Entlastungsvorschrift (§ 35b EstG) vermindert die Einkommensteuer auf Einkünfte, die als Vermögen in den letzten 4 Jahren bereits mit Erbschaftsteuer belastet waren. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Dabei sieht das Gesetz eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen Steuerjahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben müssen.

Wann beginnt der Fristlauf?

Wichtig für die zeitliche Berechnung der Fristen: Die Einkünfte unterliegen laut BFH zu dem Zeitpunkt der Erbschaftssteuer, zu dem sie entstehen. Das ist regelmäßig der Todeszeitpunkt des Erblassers. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder auch die Zahlung der Erbschaftsteuer kommt es dabei nicht an. Es spielt auch keine Rolle, ob der Steuerzahler an der rechtzeitigen Beantragung der Steuerermäßigung schuldlos gehindert war.

Im Streitfall kam es wegen Verzögerungen bei der Feststellung der Erbenstellung zu einer Veräußerung von ererbten Beteiligungen nach über sechs Jahren nach dem Erbfall. Dieser Zeitpunkt lag außerhalb des Begünstigungszeitraum des § 35b S. 1 EStG.

Fazit: Wer den Antrag auf Gewährung einer Steuerermäßigung zu spät stellt, kann nicht in den Genuss dieser Ermäßigung kommen. Dann ist auch eine Doppelbesteuerung nicht zu verhindern. Diese Gesetzeslage ist auch nicht verfassungswidrig.

BFH, X R 20/21

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