Verdi beschwert sich bei BaFin
Kurz vor dem Fristende für das Übernahmeangebot der UniCredit für die Commerzbank am 3. Juli beschwert sich Verdi bei der Finanzaufsicht BaFin. „Unsere Sorge betrifft insbesondere die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der öffentlichen Kommunikation durch UniCredit zur Annahmeständen und Beteiligungspositionen“, heißt es in einem Brief Verdis an die BaFin, der den FUCHSBRIEFEN vorliegt.
Bislang besitzt Unicredit 26,77% der Commerzbank-Aktien. Darüber hinaus hat sich die italienische Großbank weitere 15,32% der Stimmrechte über Derivate und andere Instrumente gesichert. Daraus errechnet sich ein Gesamtanteil von 42,09%, womit die UniCredit ihrem Ziel, die Mehrheit zu erreichen, sukzessive näher kommt.
Verdi kritisiert Intransparenz
Verdi kritisiert besonders den indirekten Erwerb. Die Stimmrechte von derivativen Gegenparteien, verbundenen Banken und geliehenen Aktien könnten „falsche oder irreführende Signale über Nachfrage und Unterstützungsniveau für die Commerzbank-Aktie geben“. Die bewusst missverständliche Kommunikation erwecke den Eindruck die Übernahme sei praktisch gelaufen und bewege damit Aktionäre zum Verkauf.
Im Verdi-Brief heißt es weiter: „Wir regen daher an zu prüfen, ob die von der UniCredit veröffentlichten Angaben zu Annahmeständen bzw. Beteiligungspositionen den gesetzlichen Anforderungen genügen; insbesondere in Hinsicht auf Klarheit, Objektivität und marktangemessene Transparenz.“
„Acting in concert“ grundsätzlich erlaubt
Erstaunlich ist vor allem, dass sich die UniCredit so viele Stimmrechte sichern konnte, obgleich der aktuelle Aktienkurs oberhalb des Übernahmeangebots notiert. So bietet UniCredit für jede Commerzbank-Aktie 0,485 an eigenen Aktien an, was gegen Montagmittag 36,97 Euro waren. Dagegen notierte die Commerzbank selbst bei 37,18 Euro, womit sich die Annahme eigentlich nicht lohnt.
Die BaFin wollte sich zu dem Brief nicht äußern. Allerdings scheint UniCredit bei der Summierung von direktem und indirektem Aktienbesitz auf der sicheren Seite zu sein. Denn laut § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein „acting in concert“ zulässig. Im Absatz 2 heißt es: „Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt.“