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Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung

Rückerstattung ist keine Einnahme

Münzen. © gerenme / iStock / Thinkstock
Da ging das Geschäft nicht auf wie erhofft: Ein Investor legte sein Geld in einem geschlossenen Immobilienfonds an, der nicht so rentierte, wie im Prospekt in Aussicht gestellt. Er verlangte seine Einlagen zurück. Das Finanzamt schaut genau hin - es kam zum Streit.
Zurückerstattete Einlagen sind keine zu versteuernden Einnahmen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. Folgendes war vorgefallen: Der Kläger erwarb Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, aus dem er Mieteinkünfte erzielte. Die im Prospekt in Aussicht gestellten Mieterträge wurden allerdings nicht erreicht. Also beantrage er die Rückzahlung seiner Einlage abzüglich der erhaltenen Einnahmen. Dazu ließ er sich auch beim Rechtsanwalt beraten.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Anwaltskosten als (Sonder-)Werbungskosten anzuerkennen. Das zuständige Finanzgericht bestätigte dies und auch der BFH wies die Revision ab. Wohl aber erklärte er, dass die Erstattung der Einlage im Zuge der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung keine zu versteuernde Einnahme darstellt.m Zuge der schadenersatzrechtlichen RückabwicklungErstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, führt dies bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen.Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, führt dies bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen.

Fazit: Rückerstattungen sind keine Einnahme.

Urteil: BFH, Urteil v. 19.7.2022, IX R 18/20

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