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Sonderregelung bei Abgeltungsteuer nutzen

Rückwirkende Verlustverrechnung durchsetzen

Normalerweise hat die Bank nach 2009 Gewinne aus Aktienverkäufen mit nach entstanden Verlusten verrechnet. Das konnte für Anleger nachteilig sein. Und sie müssen es nicht akzeptieren.

Achtung: Sie müssen es nicht akzeptieren, wenn Ihre Bank die Gewinne des Jahres (ab 2009) mit den Neu-Verlusten (ab 2009) verrechnet hat. Die gesetzliche Regelung sieht schließlich vor, dass Sie noch bei der Einkommensteuer-Veranlagung beantragen konnten, dass die Gewinne ab 2009 vorrangig mit den Altverlusten aus der Zeit vor 2008 verrechnet werden. Dadurch konnten Sie erreichen, dass möglichst viel von den zum Ende des Jahres 2013 verfallenden Altverlusten steuerlich verwertet werden.

Hintergrund: (Alt-)Verlustfeststellungen aus Veräußerungen von Aktien und anderen Kapitalanlagen können bis 31.12.2013 (auch) mit Erträgen aus Kapitalanlagen (nach § 20 Abs. 2 EStG) verrechnet werden. Voraussetzung: Diese Verkäufe mussten bis 31.12.2008 erfolgt sein und den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Einkommensteuergesetz, EStG) zuzuordnen sein. Das wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer geregelt.

Antrag auf Sonderbehandlung in der Steuererklärung

Die Beantragung auf die Verrechnung von Altverlusten war nicht schwierig. Sie mussten nur auf der Anlage KAP einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts (nach § 32d Abs. 4 EStG) stellen. Geschah das nicht und Sie haben in den Jahren ab 2009 mit Kapitalanlagen teils Gewinne, teils Verluste (nach § 20 Abs. 2 EStG) gemacht, hat die Bank regelmäßig in Ihrem Depot diese Gewinne mit den laufenden Verlusten ab 2009 verrechnet. 

Fazit: Rechnen Sie durch, ob Sie möglicherweise in dieser Zeit erhebliche Nachteile durch die praktizierte Verlustverrechnung Ihrer Bank hatten. Dann kümmern Sie sich ggf. mit Verweis auf unseren Artikel um die nachträgliche Korrektur.

Urteil: BFH, VIII R 8/16

Empfehlung: Zuerst immer das Gespräch mit der Bank suchen. Die meisten Banken suchen einen Ausgleich mit dem Kunden, wenn dieser keine offensichtlich überzogenen Forderungen stellt.

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