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Überhöhte Ablöse für Einbauküche ist zurückzuzahlen

Schadensersatz bei falscher Angabe

Wer eine Ablöse für eine Küche bei einem Hausverkauf verlangt, sollte besser mit offenen Karten spielen. Das Oberlandesgericht (OLG) München verdonnerte jetzt eine Hausverkäuferin zu einer saftigen Schadensersatzzahlung.

Wer bei einem Hausverkauf eine Ablöse für eine Küche verlangt, sollte mit offenen Karten spielen. Das Oberlandesgericht München verdonnerte jetzt eine Hausverkäuferin zu einer saftigen Schadensersatzzahlung.

Beim Neupreis getrickst

Ein Hauskäufer kaufte die Einbauküche für 15.000 Euro mit. Die Summe orientierte sich am Neupreis. Laut Immobilienexposé hatte dieser 25.000 Euro. Die Realität war allerdings anders. Laut Originalrechnung hatte sie nur 12.200 Euro gekostet. Daraufhin verlangte der Käufer Schadensersatz.

Die Hausverkäuferin hätte den wahren Preis offenlegen müssen. Die Münchner Richter verurteilten, dass beim Käufer bewusst eine falsche Vorstellung geweckt worden sei. Bei der zu hoch angesetzten Ablöse handle es sich daher um einen Vertrauensschaden. Das OLG sprach dem Käufer deshalb einen Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro zu.

Fazit

Falsche Angaben im Immobilienexposé rechtfertigen einen Schadensersatz.

Urteil vom 9.10.2019, Az.: 20 U 556/19

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