Schlüsselübergabe: am besten face to face
Schlüssel nicht in den Briefkasten
Die Schlüsselübergabe für eine Mietwohnung erfolgt am besten face to face. Das gilt gleichermaßen beim Einzug wie beim Auszug.
Die beklagten Mieter hatten sich per Schlüsselübergabe im Briefkasten verabschiedet. Sie wollen die Schlüssel mit der Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einen Briefkasten der Vermieterin geworfen haben.
Kennen müssen reicht nicht
Die Vermieterin als Klägerin bestritt dies. Ein solcher Brief habe in keinem ihrer Briefkästen gelegen. Die Mieter konnten die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht nicht beweisen. Eine Mietsache ist erst dann ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn der Vermieter hiervon Kenntnis hat. Ein ‚Kennen müssen' reicht nicht aus, wie das Landgericht (LG) Krefeld jetzt feststellte.
Fazit
Wählt der Mieter eine andere Variante als die Übergabe der Wohnungsschlüssel vor Ort unter Anwesenheit von Mieter und Vermieter, trägt er das damit verbundene Risiko.
Urteil: LG Krefeld vom 27.12.2018, AZ.: 2 T 27/18