Schuldzinsen für Rente doch nicht steuerlich abziehbar
BFH macht Strich durch die Rechnung
Der Bundesfinanzhof hat den Schuldzinsenabzug für „Rentendarlehen" eingeschränkt. Es ging um ein vor dem Jahr 2005 abgeschlossenes Vertragspaket aus einem Darlehensvertrag, einer Rentenversicherung gegen fremdfinanzierte Einmalzahlung sowie einer Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierte Einmalzahlung.
Das Anlagemodell ist durchaus gebräuchlich. Der Anleger erhält eine sofort beginnende Leibrente. Sie ist bei der Einkommensteuer unter sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Kapitallebensversicherung führt bei ihrer Fälligkeit zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Sie soll zur Tilgung des Darlehens verwendet werden, das zur Finanzierung der Einmalbeiträge bei Abschluss des sog. Sicherheits-Kompaktrenten-Vertragspakets aufgenommen worden ist.
Die Finanzierungskosten für das Darlehen entfallen also anteilig auf die Kapitaleinkünfte (Lebensversicherung ) und anteilig auf die sonstigen Einkünfte (Rente). Dort können sie als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. Bis 2008 lief alles wie geplant.
Das „Problem" entstand mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009. Denn ab dann hat der Gesetzgeber im Bereich der Kapitaleinkünfte den Werbungskostenabzug gesetzlich ausgeschlossen. Es wird nur noch ein pauschaler „Sparer-Pauschbetrag" in Höhe von 801 Euro abgezogen. Damit entfiel für den Kläger ab 2009 anteilig der auf die Kapitaleinkünfte entfallende Anteil der Schuldzinsen für das Finanzierungsdarlehen von Gesetzes wegen.
Der Mann argumentierte vor Gericht, er habe von Anfang an nur die Rente im Sinn gehabt. Die Lebensversicherung habe ja nur der Tilgung des Darlehens und damit der Finanzierung der Rente gedient. Die Schuldzinsen seien damit voll der Rente zuzuordnen. Sie müssten damit auch ab 2009 weiter voll, im Bereich der Renteneinkünfte, als Werbungskosten abziehbar sein. Das Finanzgericht (Sächsisches FG, Urteil v. 8.1.2015 – 2 K 712/14) hatte dem Kläger bereits die vollständige Zuordnung der Finanzierungskosten zu den sonstigen Einkünften zuerkannt.
Der BFH machte jetzt einen Strich durch die Rechnung. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die durch den Darlehensvertrag angefallenen Finanzierungskosten können nicht vollständig den sonstigen Einkünften zugeordnet werden. Sie müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer hälftig auf Kapitaleinkünfte und Renteneinkünfte aufgeteilt werden.
Fazit
Nach dem BFH-Urteil ist kein vollständiger Steuerabzug der Schuldzinsen mehr möglich.
Urteil: BFH, VIII R 7/15