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Voraussetzungen für die Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheides

Schusseligkeit wird bestraft

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch nochmal aufgehoben werden. Gilt das auch, wenn selbst ermittelte Zahlen schlicht vergessen werden?

Ein rechtkräftiger Steuerbescheid verliert nicht seine Gültigkeit, wenn Steuerzahler Angaben schlicht vergessen. Der Steuerbescheid wird nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig. Nach § 173a der Abgabenordnung können Steuerbescheide unter bestimmten Bedingungen (Korrekturvorschriften) aufgehoben werden. Das gilt, wenn dem Steuerzahler bei Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind. Wenn dadurch der Finanzbehörde bestimmte, zum Zeitpunkt des Erlasses rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt wurden, kann der gültige Bescheid zurückgenommen werden. 

Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Steuerzahler schlicht vergessen hat, von ihm selbst ermittelte Zahlen in die Steuererklärung einzutragen. Im Urteilsfall hatte die Klägerin vergessen, für eine vermietete Immobilie die Gebäudeabschreibung in die Steuererklärung einzutragen. Sie bemerkte den Fehler leider erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. Weil auch die Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften nicht erfüllt waren, wirkt sich die Gebäudeabschreibung in diesem Steuerjahr leider endgültig nicht steuermindernd aus.

Fazit: Schusseligkeit wird bestraft. Sorgfalt ist die erste Bürgerpflicht, auch bei der Steuererklärung.

BFH, Urteil IX R 30/19

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