Schwerbehinderte haben keine Beschäftigungsgarantie
Schwerbehinderte genießen keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann die Entscheidung treffen, dass der bisherige Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten wegfällt. Zwar besteht der besondere Beschäftigungsanspruch fort. Der ist aber erst bei der Prüfung, ob es einen entsprechenden anderen freien Arbeitsplatz gibt, zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.
Beschäftigungsgrundlagen entfallen
Durch die Umverteilung, der nach einer Insolvenz noch verbliebenen Aufgaben, entfiel die Arbeit für einen Schwerbehinderten. Die Hilfstätigkeiten erledigten die verbliebenen Fachkräfte. Andere Tätigkeiten konnte der Kläger nicht ausüben.
Das BAG verneinte den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch nach dem Gesetz. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz habe durch die Insolvenz keine Wirkung mehr. Auch der gesetzliche Beschäftigungsanspruch komme mangels geeigneter Arbeitsmöglichkeit nicht zum Tragen.
Fazit
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für einen Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, der nach dem Organisationskonzept nicht mehr benötigt wird.
Urteil: BAG vom 16.5.2019, Az.: 6 AZR 329/18