Sonderausgaben müssen in die Bücher
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Sonderbetriebsausgaben von einem privaten Konto bezahlen. Dann müssen Sie dringend dafür Sorge tragen, dass diese Ausgaben in der Buchführung bzw. den Steuererklärungen für die Personengesellschaft berücksichtigt werden. Gemeint sind persönliche Aufwendungen des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft oder eines Mitunternehmers, die wirtschaftlich durch die Beteiligung bedingt sind (etwa Fremdkapitalzinsen zur Finanzierung des Anteilserwerbs; Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens).
Zwar mindern solche Ausgaben grundsätzlich die unternehmerischen Einkünfte des Gesellschafters. Sie müssen daher bei der Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft berücksichtigt werden.
Sonderabschreibung kann in Folgejahr nicht nachgeholt werden
Aber eben nur, wenn sie in der betrieblichen Buchführung auftauchen. Vergisst der Gesellschafter, dafür Sorge zu tragen, wird's eng. Wird dann ein Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft mit Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig, sind die Änderungsmöglichkeiten begrenzt. Der Bescheid kann dann nur noch geändert werden, soweit das die steuerlichen Korrekturvorschriften in der Abgabenordnung zulassen.
Eine Nachholung der unterbliebenen Gewinnauswirkung in einem Folgejahr ist nicht möglich. Sie ist nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung gar nicht erlaubt. Im Urteilsfall waren Ehegatten Gesellschafter einer KG. Im Rahmen der anstehenden Scheidung gab es auch Streit bezüglich der KG. Die Frau beantragte eine Rechtsanwaltssozietät, zahlte das Beratungshonorar im Jahr 2008 aus privaten Mitteln und sorgte nicht dafür, dass diese Sonderbetriebsausgaben bei der KG gewinnmindernd erfasst worden wären. Keine der Korrekturvorschriften der Abgabenordnung ermöglichte eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellungsbescheids für 2008. Die Gewinnauswirkung kann auch nicht im Jahr 2009 nachgeholt werden, so der BFH.
Fazit
Es handelt sich manchmal, wie im Urteilsfall, um Ausgaben, die nur ein Gesellschafter schuldet und die nur in seinem Interesse getätigt werden. Dann kann die Zahlung vom Privatkonto notwendig sein. Dann heißt es aber gut aufzupassen.
Urteil: BFH IV R 19/16