Sonderwunschleistungen grunderwerbssteuerpflichtig
Beim Erwerb eines Grundstücks, bei dem der Bau der Immobilie noch ansteht, ist es möglich, dass nachträglich noch Sonderwünsche angebracht werden. Stehen diese aber im direkten Zusammenhang zum Kauf, dann hat das Auswirkungen auf die Grunderwerbssteuer.
Werden bei einem Grundstückserwerb mit anstehender Bebauung nachträglich Sonderwünsche angebracht, unterliegen diese der Grunderwerbsteuer. Dies gilt genauso, wenn diese Zusatzwünsche in engem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und der geplanten Bebauung stehen. Die Vergütung für diese nachträglichen Son...