Sonderzuschlag für die Arbeit auch am Pfingstsonntag
Arbeitnehmer haben am Pfingstsonntag (wie auch Ostersonntag) Anspruch auf einen erhöhten Tarifzuschlag. Denn es handelt sich um hohe Feiertage. Ein spitzfindiger Backwarenfabrikant kam auf die Idee, dass Pfingst- und Ostersonntage eigentlich nur stinknormale Sonntage sind, und sie deshalb nur mit dem üblichen Zuschlag zu bezahlen sind. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt jetzt klar, dass dies anders zu sehen ist.
Nur Sonntag oder gesetzlicher Feiertag?
Ein Betrieb der Backwarenindustrie informierte seine Mitarbeiter, dass er für den Oster- und Pfingstsonntag nur noch die üblichen Sonntagszuschläge zahlt, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Das LAG folgte dieser Betrachtung allerdings nicht. Auch wenn Pfingst- und Ostersonntag keine gesetzlichen Feiertage seien, handele es sich um hohe Festtage. Diese sind nach dem Tarifvertrag besonders zu bezahlen sind. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff ‚hoher Feiertag' die christlichen Feste, wie Ostern und Pfingsten und dies an allen zwei Tagen (Sonntag und Montag).
Fazit
Interessant bzw. teuer wird es, wenn auch andere religiöse Feiertage etwa aus dem Islam hinzukommen. Das wird nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 22.2.2019, Az.: 6 Sa 996/18