Sponsorengelder: Limitierte Spende oder Betriebsausgaben?
Das Unternehmen sponsert einen Verein (Corporate Social Responsibility). Dafür räumte dieser im Gegenzug der Firma ein, das Engagement in seiner Werbung öffentlichkeitswirksam zu vermarkten. Außerdem war auf den Produkten des Unternehmens der Hinweis zu lesen, dass sie die gemeinnützigen Projekte des Vereins unterstützen.
Im Gegenzug wies der Verein durch Plakate und durch die Berichterstattung in Zeitung, Rundfunk, Internet und TV auf die Unterstützung durch die Firma hin. Mit diesem Vertrag auf Gegenseitigkeit war für das FG klar, dass es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben handelte und nicht um eine Spende. Für Firmen ist die steuerliche Höchstgrenze für Spenden begrenzt. Sie liegt bei 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Finanzamt muss Niederlage einstecken
Und das war der Fall: Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Die klagende GmbH hatte mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein durch einen Mindestbetrag, pro veräußertem Produkt, zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien.
Das Finanzamt war nach einer Steuerprüfung der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Spenden handele. Den Einspruch gegen den Körperschaftssteuerbescheid gewann das Unternehmen.
Fazit: Wenn der Betrieb Aufwendungen für das Sponsoring steuerlich als Betriebsausgaben geltend macht, muss er daraus immer eigenen betrieblichen Nutzen ziehen; in dem Fall sind es keine Spenden, sondern unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben.
Urteil: FG Hamburg vom 13.11.2025, Az.: 2 K 67/203