Sportvereine im Visier der Finanzverwaltung
Amateursportler und ihre Vereine sollten genau dokumentieren, wofür genau Aufwandsentschädigungen gezahlt wurden. Ansonsten kann es vorkommen, dass das Finanzamt gezahlte Gelder als Vergütung ansieht und der Verein steuerliche Privilegien verliert. Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, unterliegen dann z.B. die bei Veranstaltungen erhobenen Eintrittsgelder nicht dem ermäßigten, sondern dem regulären Mehrwertsteuersatz. Zudem muss u.U. bei Nichtvorliegen von Aufwandsentschädigungen eine Lohnversteuerung inkl. Sozialversicherung der vermeintlichen Aufwandsentschädigung durchgeführt werden.
Grundsätzlich verhält es sich so: Ein gemeinnütziger Sportverein ist steuerlich privilegiert, z.B. durch Steuerbefreiungen. Nicht steuerbefreit sind sog. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor, sofern die Voraussetzungen eines „Zweckbetriebs“ i.S. der Abgabenordnung vorliegen. Wichtig ist, dass dabei keine Gewinnabsichten oder Einkommensmotive erkennbar sind. Ist aber mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs aus.
Ein bezahlter Sportler reicht und der Verein verliert seine steuerlichen Privilegien
Es ist für jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Ist auch nur ein einziger Sportler als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Wenn Sie Verantwortung in einem Club tragen, sollten Sie also unbedingt dafür sorgen, dass der den einzelnen Sportlern erstattete Aufwand (Kilometergelder, Sportartikel usw.) lückenlos und transparent aufgezeichnet und nachgewiesen wird.
Im Urteilsfall klagte ein gemeinnütziger Sportverein. Die 1. Herrenmannschaft spielte in den Streitjahren 2010 und 2011 in der Oberliga, der fünfthöchsten Spielklasse des deutschen Fußballs. Mangels ausreichender Dokumentation des Aufwands der Sportler wurden die Heimspiele nicht als Zweckbetriebe anerkannt.
Fazit: Aufwandsentschädigungen müssen genau dokumentiert werden. Sollten die gezahlten Entschädigungen über den tatsächlichen Aufwänden liegen, liegt steuerlich eine Vergütung vor und der Verein droht seine Privilegien zu verlieren.
Urteil: BFH, Urteil XI R 11/19