Steuerabzug: nur bei 90% betrieblicher Nutzung
Es ist auch dann kein anteiliger Steuerabzug der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur in der Wohnung möglich, wenn das Finanzamt einen Raum in der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer anerkannt hat. Selbst, wenn für einen überwiegend privat genutzten Raum Renovierungs- und Umbaukosten in erheblicher Höhe anfallen. Die zumindest 90%ige betriebliche oder berufliche Nutzung muss für jeden Raum in der Wohnung erfüllt sein, für den der Unternehmer einen Steuerabzug beantragt.
Urteil: BFH, VIII R 16/15