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Finanzamt muss nach Frist nicht mehr bearbeiten

Steuererklärung in den richtigen Postkasten werfen

Monatelang haben Sie es hinausgezögert. Dann haben Sie stundenlang am Schreibtisch gesessen und eine freiwillige Steuererklärung erstellt. In der berechtigten Hoffnung, dass sich der Einsatz finanziell lohnt. Auf den letzten Drücker werfen Sie den Antrag beim Finanzamt ein. Sind Sie sicher, dass es der richtige Briefschlitz war?

Eine freiwillige Einkommensteuererklärung einzureichen kann sich lohnen! Ganz wichtig dabei: Die Einkommensteuererklärung muss bei einer Antragsveranlagung bis Fristablauf beim richtigen zuständigen Finanzamt eingehen. 

Sie wissen: Steuerzahler, die gesetzlich nicht zu der Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben 4 Jahre Zeit die Steuererklärung abzugeben. Das sind z.B. Arbeitnehmer mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die ansonsten keine weiteren Einkünfte haben. Diejenigen, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, sind oft auch diejenigen, die gute Chancen auf eine Steuererstattung haben.

Nach vier Jahren muss Finanzamt nicht mehr bearbeiten

Dabei muss nur eine Sache beachtet werden, um nicht den rechtzeitigen Termin für die letztmögliche Abgabe zu verpassen. Die Verjährungsfrist („Festsetzungsfrist“) beginnt mit dem Ende des Jahres, für das die Steuererklärung gemacht werden soll, und läuft vier Jahre. Es gibt also einen Zeitraum von 4 Jahren, in dem man Zeit hat, die Steuererklärung als Antragsveranlagung einzureichen.

Nach diesem Zeitraum muss das Finanzamt die Steuererklärung nicht mehr bearbeiten. Es kann dann die Erklärung zurückweisen und keinen Bescheid erlassen. Beispielsweise beginnt die Frist für die Antragsveranlagung für die Steuererklärung 2016 mit Ablauf des 31.12.2016 und endet genau 4 Jahre drauf mit dem 31.12.2020. Am 1.1.2021 muss das Finanzamt die Erklärung nicht mehr annehmen.

Fazit: Machen Sie sich vorab kundig, welches Finanzamt genau für Sie zuständig ist. Werfen Sie die Steuererklärung nämlich am letzten Tag der Frist in den Briefkasten des falschen, für Sie nicht zuständigen Finanzamts ein, und trifft die Steuererklärung deswegen erst im nächsten Jahr nach Fristablauf beim richtigen Finanzamt ein, ist das zu spät. Die mögliche Steuererstattung ist endgültig futsch.

Urteil: BFH, VI R 37/17

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