Steuerfalle Schenkungswiderruf
Vorsicht beim Widerruf einer unternehmerischen Schenkung an die Kinder! Denn werden mindestens 95% an einer Gesellschaft mit Grundbesitz übertragen oder wird ein neuer Gesellschafter durch die Umstrukturierung zu mindestens 95% Eigentümer der Gesellschaft, fällt Grunderwerbsteuer an (so genannte „Anteilsvereinigung“ nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes).
Zu einer solchen Anteilsvereinigung kann es auch kommen, wenn z.B. ein Unternehmer seinen Kindern Anteile an einer mittelbar grundbesitzenden Personengesellschaft geschenkt hat, sich dabei den Widerruf vorbehalten hat und dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Steuerfalle für Unternehmer
Ein Unternehmer ist genau in diese Steuerfalle gelaufen. Der bis dahin allein beteiligte Vater hatte Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG 1 (jeweils 45%) seinen Söhnen jeweils mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 21.12.1995 unentgeltlich unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs an den Anteilen übertragen. Die GmbH & Co. KG 1 war wiederum mit 25% an einer GmbH & Co. KG 2 mit Grundbesitz beteiligt.
Ab 2003 gehörten dem Vater auch die übrigen 75% der Kommanditanteile an der GmbH und Co. KG 2. In dem jeweiligen Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1995 trat der Vater die Kommanditanteile an seine Söhne ab. Diese nahmen die Abtretung an. Sie bevollmächtigten den Vater unwiderruflich, für die Dauer des Nießbrauchs die Stimm- und Verwaltungsrechte bezüglich der Kommanditanteile auszuüben. Schließlich behielt sich der Vater das Recht vor, die Schenkung jederzeit, ohne Angabe von Gründen, zu widerrufen und die Rückübertragung des jeweiligen Kommanditanteils an sich zu verlangen.
Mittelbare Beteiligung
Bis 2007 waren also der der Vater mit 10% und die Söhne jeweils mit 45% an der – durch ihre Beteiligung an der GmbH & Co. KG 2 – mittelbar grundbesitzenden GmbH & Co. KG 1 beteiligt. 2007 übte der Vater sein Widerrufsrecht aus. Der Unternehmer war jetzt durch seine eigenen 75% an GmbH Co. KG 2 und seine weiteren mittelbar über die GmbH und Co. KG 1 gehaltenen 25% wirtschaftlich zu 100% an der GmbH & Co. KG 2 mit Grundbesitz beteiligt. Deswegen fiel Grunderwerbsteuer infolge einer Anteilsvereinigung an.
Fazit: Die Steuerpflicht einer Anteilsvereinigung hängt von einem Rechtsgeschäft, hier dem Widerruf der Schenkung, und nicht von der tatsächlichen Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand ab.
Urteil: BFH, II R 2/17