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Wer trägt die Kosten?

Steuerhinterziehung im Nachlass

Eine Steuerhinterziehung zu erben, macht keinen Spaß. In der Regel wird man einen Anwalt damit beauftragen, das zu regeln. Doch was ist mit den Kosten, die entstehen?

Auch die Steuerberatungskosten eines Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Das entschied der BFH jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Auch Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

Im Urteilsfall hatte der Erblasser in seinen Einkommensteuererklärungen ausländische Kapitalerträge nicht erklärt. Die Erbin beauftragte einen Steuerberater mit der Nacherklärung dieser Einkünfte für alle noch nicht verjährten Steuerjahre. Dass der Steuerberater erst nach dem Tod des Erblassers beauftragt worden ist, schließt den Steuerabzug nicht aus. Die Erbin darf diese Steuerberaterkosten steuermindernd abziehen.

Grundsätzlich gilt: Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten mindern das steuerpflichtige Erbe und damit die Erbschaftsteuer. „Nachlassregelungskosten“ sind in erster Linie Kosten, die im Zusammenhang mit Ämtern, Behörden, Gerichten, Anwälten und Notaren entstehen, z.B. Gerichtsgebühren (Erbscheinerteilung, Testamentseröffnung ), Kosten für einen Nachlassverwalter oder Anwalts- und Notarkosten.

Fazit: Ein Urteil des obersten Finanzgerichts, das fair und "alltagstauglich" ist.

Urteil: BFH II R 30/19

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