Steuerhinterziehung im Nachlass
Auch die Steuerberatungskosten eines Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Das entschied der BFH jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Auch Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.
Im Urteilsfall hatte der Erblasser in seinen Einkommensteuererklärungen ausländische Kapitalerträge nicht erklärt. Die Erbin beauftragte einen Steuerberater mit der Nacherklärung dieser Einkünfte für alle noch nicht verjährten Steuerjahre. Dass der Steuerberater erst nach dem Tod des Erblassers beauftragt worden ist, schließt den Steuerabzug nicht aus. Die Erbin darf diese Steuerberaterkosten steuermindernd abziehen.
Fazit: Ein Urteil des obersten Finanzgerichts, das fair und "alltagstauglich" ist.
Urteil: BFH II R 30/19