Steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitswegs
Die Fahrkosten des Arbeitsweges sind steuerlich absetzbar. Dabei gibt es aber einige Fallstricke zu beachten. Für die meisten Steuerzahler relevant sind folgende Grundsätze:
- Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind im Jahr 2022 für die ersten 20 Entfernungskilometer 38 Cent pro Entfernungs-Km als Werbungskosten abziehbar.
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf ebenfalls die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen aber diese tatsächlich höheren Kosten öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht werden.
Ein Taxi gilt im Rahmen der Entfernungspauschale nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Damit entschied der BFH leider gegen die günstigeren Urteile einiger Finanzgerichte in den vergangenen Jahren. Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können daher generell nicht in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sonderfall: Menschen mit Behinderung
Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung ist, dass deren Grad der Behinderung entweder mindestens 70 beträgt, oder deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Sie dürfen anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. Der Kläger im Urteilsfall erfüllte diese Voraussetzungen ebenfalls nicht.
Der Kläger kann krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60%. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten von 6.498 EUR an, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hingegen erkannte nur die Entfernungspauschale an. Nach Auffassung des BFH zu Recht.
Fazit: Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, darf die Entfernungspauschale geltend machen. Taxifahrten fallen nur in sehr speziellen Konstellationen unter die Regelung.
Urteil: BFH, VI R 26/20