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Besser spät als nie

Steuern sparen bei vererbten Familienheimen

Symbolbild Geld und Immobilien. © minicase / stock.adobe.com
Wer ein Familienheim erbt, kann sich von der Erbschaftssteuer befreien, wenn er dabei bestimmte Voraussetzungen einhält. Die sind allerdings sehr eng gefasst - doch es gibt auch Schlupflöcher, wie zwei aktuelle Fälle zeigen.

Treue FUCHS-Leser wissen, dass Erben keine Erbschaftssteuer auf ein Familienheim zahlen müssen, wenn Sie zeitnah in besagte Immobilie einziehen (FB vom 29.11.2021). Zeitnah meint in diesem Fall sechs Monate. Ein weitere Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung ist, dass die Immobilie zehn Jahre (Spekulationsfrist) bewohnt werden muss.

Doch es gibt auch Ausnahmen von diesen Regeln, die der Bundesfinanzhof (BFH) nun in zwei Urteilen konkretisierte: 

  • Im ersten Fall beruhte die Verzögerung des Einzugs nach der Sechsmonatsfrist auf gravierende Mängel die erst während Renovierungsarbeiten entdeckt wurden. Diese mussten vor dem Einzug behoben werden. Es ist die Pflicht des Erbens den Baufortschritt angemessen zu fördern. Dabei muss er keinen unverhältnismäßigen Aufwand zur Beschleunigung der Bauarbeiten betreiben, so lautete das Urteil des BFH.
  • Auch psychische Erkrankungen, können das Wohnen im Familienheim unzumutbar machen, so der BFH. Im Urteilsfall hatte eine Frau ein Haus gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. Als dieser überraschend im Haus verstarb, erbte sie seinen Anteil. Nach zwei Jahren verkaufte sie das Haus auf den Rat ihres Arztes hin. Ihr Zustand hatte sich durch die Wohnsituation verschlechtert und sie litt nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes an Depressionen. Der Arzt schrieb im Attest, ein weiteres Wohnen in der Immobilie würde zu Folgeschäden führen. Die 10-Jahresfrist entfiel dadurch.

Fazit: Unzumutbarkeit ist ein weiter Begriff. Können Sie wie im ersten Fall darlegen, dass die Immobilie erst noch bewohnbar gemacht werden musste oder wie im zweiten Fall gesundheitliche Beeinträchtigungen nachweisen, dann stehen Ihre Chancen gut, den Steuervorteil zu behalten.

Urteil: BFH II R 1/21

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