Steuernachteile bei Auszahlung des Rückkaufswerts?
Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung eines Pensionsvertrages im Rahmen der bAV. Dies kann zu Steuernachteilen führen, wenn man sich den Rückkaufswert der Versicherung auszahlen lässt.
Hintergrund: Wird einem Steuerzahler die Vergütung für mehrere Jahre in einem Jahr aus- oder nachbezahlt, unterliegt diese Zahlung für „mehrjährige Tätigkeit“ (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, EStG) einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelregelung. „Mehrjährig" und damit steuerbegünstigt ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.
Es geht um den ermäßigten Steuersatz
Wer sich durch eine (Einmal-)Zahlung den Rückkaufswert einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung auszahlen lässt, kann dafür den ermäßigten Steuersatz beanspruchen. Allerdings nur, wenn sich diese Einmalzahlung des Rückkaufswertes im betroffenen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich als „außerordentlich“ ("atypisch") darstellt.
Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine "wertende Betrachtung" vorzunehmen. Alle Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind, werden dabei unter die Lupe genommen.
War die Auszahlung wirklich "außerordentlich"?
Im Urteilsfall lagen der Einmalzahlung zweier Rentenversicherungsverträge zugrunde. Die früheren Arbeitgeber des Klägers hatten diese in den Jahren 2002 und 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse abgeschlossen. Sie wurden durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert. Die monatlichen Beiträge waren (gemäß § 3 Nr. 63 EStG) als steuerfrei behandelt worden.
Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten des versicherten Klägers sollte eigentlich im Februar 2032 beginnen. Im Jahr 2015 wurden die Verträge wegen eines finanziellen Engpasses des Klägers zunächst beitragsfrei gestellt. Nachfolgend wurden sie vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers gekündigt und mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgelöst. Die aus Versicherungswerten und Überschussanteilen bestehenden Auszahlungsbeträge leitete der Arbeitgeber an den Kläger weiter. Das Finanzgericht muss jetzt feststellen, ob diese vorzeitige Ablösung „atypisch“ war. Wenn ja, erhält der Mann den ermäßigten Steuersatz. Wenn nein, dann nicht.
Fazit: Je nachdem, wie das Finangericht urteilt, könnten auf ohnehin schon in finanziellen Schwierigkeiten steckende Zahlungsempfänger deutliche finanzielle Nachteile zukommen.
Urteil: BFH, Urteil X R 24/19
Empfehlung: Liegt ihr Fall ähnlich, versuchen Sie Rücklagen zu bilden, um nicht auf dem falschen Fuß erwischt zu werden.