Steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn's falsch gemacht wird
Leistungen, die der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an eine Versorgungseinrichtung erbringt, sind Arbeitslohn. Es gibt allerdings eine Voraussetzung. Der Vorgang muss sich – wirtschaftlich betrachtet – so darstellen, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine GmbH als Arbeitgeberin eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer erteilte Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds überträgt und hierbei für den Arbeitnehmer ein unentziehbarer Anspruch auf die Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds entsteht.
Die Übertragung der von der GmbH erteilten Pensionszusage auf den Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn. Und zwar zum Zeitpunkt der Übertragung der Versorgungszusage. Die Höhe entspricht der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und von der GmbH getätigten Leistungen.
Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesellschafter und Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Bei Veräußerung der GmbH wurde die Tätigkeit als Geschäftsführer beendet. Die eingegangene Pensionsverpflichtung wurde auf einen Pensionsfonds übertragen, damit der Käufer der GmbH nicht mehr mit der Versorgungszusage belastet sein sollte.
Die Übertragung wäre für den Kläger gemäß § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz steuerfrei gewesen. Dafür hätte aber die GmbH als Arbeitgeberin einen Antrag nach § 4e Abs. 3 Einkommensteuergesetz stellt und den Betriebsausgabenabzug für die an den Pensionsfonds geleisteten Zahlungen auf zehn Jahre strecken müssen. Wird ein solcher Antrag aber wie im Urteilsfall vom Arbeitgeber nicht gestellt, führt die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds erbrachte Ablöseleistung für den Arbeitnehmer in vollem Umfang zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Diese Rechtslage ist aus Sicht der BFH auch nicht verfassungswidrig.
Fazit: In solchen Fällen sollte ein Arbeitnehmer der Übertragung einer ihm erteilten Versorgungszusage also nur unter der Bedingung zustimmen, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellt, damit der Arbeitnehmer die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG in Anspruch nehmen kann.
Urteil: BFH, VI R 45/18