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Bevorzugtes Betriebsvermögen

Steuervorteile bei Landwirtschaft auch bei Niebrauch

Betriebsvermögen ist im Vererbungsfalle steuerlich bevorzugt. Das gilt auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Was aber ist im Falle einer nießbräuchlichen Nutzung?

Einen steuerbegünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht. Nutzt ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchsrechten, können diese Rechte zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und daher zur Inanspruchnahme der Steuervorteile für Betriebsvermögen berechtigen. Entscheidend ist demnach nicht das Eigentum, sondern die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit.

Grundsätzlich gilt: „Betriebsvermögen“ ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch weitgehende Steuerbefreiungen stark privilegiert. Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Fazit: Das Urteil ist bei der Unternehmensübergabe innerhalb der Familie für die Gestaltungspraxis relevant.

Urteil: BFH, II R 9/19

Hinweis: Das Urteil lässt sich insbesondere in den Fällen nutzen, in denen statt einer vollständigen Übertragung eines Betriebs die Übertragung unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs zugunsten des bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinhabers und seiner Ehefrau gewählt werden soll. Das ist meist aufgrund des Alters des Kindes oder dessen beruflicher Situation (Ausbildung) der Fall.

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