Straßenreinigung nicht steuerbergünstigt
Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt. Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Bundesland auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, berechtigen daher nicht zur Inanspruchnahme der 20%igen Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der BFH bestätigt damit die Ansicht der Finanzverwaltung.
Begünstigt sind nur Kosten, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Die Durchführung der Straßenreinigung obliegt jedoch dem Land. Obwohl die Straßenreinigung aufgrund der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer verbleibt, bekommt der deswegen keine Steuerermäßigung, so das ungünstige Ergebnis des BFH.
Fazit: Eine offensichtliche unfaire Regelung, die Anlieger doppelt straft.
Urteil: BFH, VI R 4/18