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Diesen Katalog müssen Sie beachten

Streit ums Kindergeld "für Erwachsene"

Das Kindergeld für das volljährige Kind – darum wird immer wieder vor Gericht gestritten. Kritisch wird es immer dann, wenn bereits eine Ausbildung durchlaufen wurde. Doch auch dann kann es noch "Kohle" geben. Unter welchen Voraussetzungen, machte jetzt der Bundesfinanzhof klar(er).
Wer sich Kindergeld erstreiten will, weil er meint, sein volljähriges Kind sei noch in der Erstausbildung, hat jetzt einen Prüfkatalog des Bundesfinanzhofs vorliegen. Diesen sollten Sie zunächst für einen Check zur Hand nehmen, bevor Sie gegen den Fiskus in Feld ziehen.

Sie wissen: Der weitere Ausbildungsgang muss noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein. Und die Ausbildung muss die hauptsächliche Tätigkeit des volljährigen Kindes bilden. Für die Gesamtwürdigung sind vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung. Vorteilhaft ist:

  • Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Dieser ist auf einen Abschluss in Form einer Prüfung ausgerichtet.
  • Das Kind erwirbt durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme notwendige fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt. Und zwar so, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
  • Das Kind hat die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet. Dabei kommt es darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen.
  • Die Ausbildungsabschnitte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander und werden in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt.
  • Das Kind führt neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität; das spricht dafür, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • Nimmt das Kind eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), spricht das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung.
  • Die Arbeitstätigkeit ist im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung.
  • Das Kind arbeitet während des Semesters maximal 20 Wochenstunden; nur durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl kommt es aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden.
  • Berufstätigkeit und Ausbildungsmaßnahmen sind über den zeitlichen Aspekt hinaus inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Aspekte, die das Kindergeld unsicher machen

Nachteilig ist:
  • Das Kind bindet sich längerfristig an einen Arbeitgeber. Indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Das spricht für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache.
  • Das Kind nutzt den ersten Abschluss, um eine durch diese Qualifikation eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist.
  • Das Kind arbeitet annähernd vollzeitig. Die Ausbildungsmaßnahmen erfolgen nur am Abend und am Wochenende. Dies deutet darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur "neben der Berufstätigkeit" durchgeführt werden.

Im Urteilsfall hat das Finanzgericht diese Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Es muss den Fall also nochmals neu aufrollen. Und so stellte sich die Sache dar:

  • Der Sohn durchlief im Rahmen seiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei einer Stadt vom 1.8.2013 bis 16.6.2016 den Verwaltungslehrgang I. Die Ausbildung endete mit dem Bestehen der Prüfung am 16.6.2016. Der Sohn wurde mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden übernommen.
  • Die Stadt meldete den Sohn am 3.8.2016 zum nächstmöglichen Termin für den Verwaltungslehrgang II zum Verwaltungsfachwirt bei einem Studieninstitut ab November 2016 an. Ausweislich einer Schulbescheinigung bietet der Lehrgang eine vertiefende Weiterbildung für Fachkräfte der Verwaltung.
  • Der Unterricht wird freitags sowie jeden zweiten Samstag erteilt. Zusätzlich findet in den Herbst- und Osterferien ganztägiger Blockunterricht statt.
  • Dieser Verwaltungslehrgang umfasst insgesamt 1.050 Stunden Unterricht und sollte bis voraussichtlich Juni/Juli 2019 dauern.

Fazit: Anhand des Kataloges lässt sich recht gut eingrenzen, was während der Zweitausbildung an beruflichen Aktivitäten geht und was nicht, um noch Kindergeld-berechtigt zu sein. Am Ende werden aber die berufliche Karriere und deren Anforderungen und Chancen vorgehen.

Urteil: BFH, III R 28/19

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