Unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber ist teuer
Mit der DSGVO kam das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Es regelt, dass derjenige, der personenbezogene Daten verarbeitet, auf Verlangen des Betroffenen eine Bestätigung darüber erstellen muss, welche Daten er genutzt hat. Oft ist es der Arbeitgeber, der eine solche Information ausstellen muss. Dabei sollte er sich nicht allzu viel Zeit lassen. Und es gibt einen weiteren zentralen Punkt zu beachten.