Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied: Unternehmen können zugesagte Inflationsprämien aus wirtschaftlichen Gründen streichen, auch für außertariflich bezahlte Mitarbeiter.
Passt die Entlohnung eines Mitarbeiters nicht in das im Betrieb übliche Entgeltschema, kann ein außertarifliches Gehalt vereinbart werden. Ob es dafür einen Mindestabstand zum Tariflohn geben muss, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
AT-Angestellte auf Abstand halten. Copyright: Pexels
Weil eine attraktive Bezahlung ein zentrales Argument bei der Akquise und Bindung von Top-Mitarbeitern ist, nutzten tarifgebundene Betriebe die Möglichkeit der Anstellung von AT-Angestellten und damit eine außertarifliche Bezahlung. Bei der konkreten Ermittlung des Mindest-Entgelts für die AT-ler ist der Betrieb allerdings nicht völlig frei.
Von tariflichen Entgeltsteigerungen profitieren AT-Mitarbeiter eigentlich nicht. Es gibt allerdings Betriebe in denen es üblich ist, den Tarifanstieg auch an diese Gruppe weiterzugeben. Aber Vorsicht: Aus dieser ‚betrieblichen Übung' kann ein Anspruch entstehen.